Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen der Lindenfeld – Agentur für Kommunikation, im Folgenden „Lindenfeld“ genannt, und ihrem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wird.
Mit Übersendung eines Auftrags in Schrift- oder Textform gibt der Auftraggeber ein Angebot zum Vertragsschluss ab. Gegenstand des Auftrags ist ein Angebot von Lindenfeld unter Einbeziehung dieser AGB. Die Annahme durch Lindenfeld erfolgt nach Erhalt und Prüfung des Auftrags durch eine Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Leistungserbringung.
2.1. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag bzw. der Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und / oder nachträgliche Veränderungen der Produkt- / Leistungsbeschreibungen bedürfen der Schrift- oder Textform und werden ggf. als Mehraufwand berechnet.
2.2. Lindenfeld erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Werbekaufmanns und wird den Auftraggeber schriftlich auf für einen ordentlichen Werbekaufmann erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Es obliegt dem Auftraggeber, die rechtliche Zulässigkeit der Werbemaßnahmen auf eigene Kosten durch eine sachkundige Person seiner Wahl überprüfen zu lassen.
2.3. Alle Leistungen von Lindenfeld dürfen nur für die vertraglich vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang genutzt werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung von Lindenfeld und nach Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung gestattet.
2.4. Für den Auftrag besteht Gestaltungsfreiheit im Rahmen des vereinbarten Kreativbriefings. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Ausführung/Produktion Änderungen, die über die kostenfreie einmalige Korrekturschleife hinausgehen, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Lindenfeld wird den Auftraggeber vorab auf den Mehraufwand und die zusätzlichen Kosten hinweisen.
2.5. Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten (siehe hierzu Ziff. 5 der AGB) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von Lindenfeld schriftlich oder in Textform bestätigt worden sind.
2.6. Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereichs von Lindenfeld liegen, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Lindenfeld wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
3.1. Lindenfeld ist berechtigt, die übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen und die zur Auftragserfüllung notwendigen Leistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lindenfeld hierzu eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.
3.2. Soweit im Einzelfall Verträge über derartige Drittleistungen im Namen und für Rechnung von Lindenfeld abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, Lindenfeld im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Bezahlung dieser Leistung.
4.1. Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen. Bei Zahlung der Vergütung innerhalb von 7 Tagen gewährt Lindenfeld dem Auftraggeber 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag.
4.2. Die Vergütungen sind bei Lieferung fällig. Erstreckt sich die Leistungserbringung von Lindenfeld über mehrere Auftragsbestandteile oder über einen Zeitraum von mehr als einem Monat, so ist Lindenfeld darüber hinaus berechtigt, dem Auftraggeber Abschlagsrechnungen über erbrachte Teilleistungen zu stellen und / oder angemessene Vorschüsse zu verlangen.
4.3. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte, Nutzungen außerhalb des deutschsprachigen Raums, Mehrfachnutzungen (z. B. für ein anderes Projekt) oder Nutzungen zu einem anderen, als dem vertraglich vereinbarten Zweck sind zu vergüten und bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
4.4. Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen behält sich Lindenfeld das Eigentum an allen Leistungen und Rechten, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechten, sowie das Eigentum an überlassenen Dateien, Unterlagen und Gegenständen vor.
5.1. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch Lindenfeld setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.
5.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Ausführung seines Auftrags notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig nach Auftragsvergabe in geeigneter Form an Lindenfeld zu übermitteln und die Durchführung der Lieferungen und / oder Leistungen durch alle erforderlichen Maßnahmen aus der eigenen betrieblichen Sphäre zu unterstützen. Andernfalls ist Lindenfeld berechtigt, die Leistungen nach eigenem Ermessen fertigzustellen und – falls ein Werkvertrag abgeschlossen wurde – den Auftraggeber zur Abnahme aufzufordern.
5.3. Die Angaben des Auftraggebers über sein bestehendes Shop-/Content Management System, geplante Hardwareänderungen oder Änderungen funktionaler Aspekte des Seitenaufbaus sind von Lindenfeld nicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Für diese Angaben ist allein der Auftraggeber verantwortlich.
5.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass er zur Verwendung aller an Lindenfeld übergebenen Vorlagen (z.B. Texte, bewegte oder unbewegte Bilder, Daten, Illustrationen, Grafiken, Logos, Musik etc.) zu dem zugrunde gelegten Zweck berechtigt ist, diese mithin frei von Rechten Dritter sind bzw. dass er zu der beabsichtigten Nutzung befugt ist. Der Auftraggeber hat Lindenfeld auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter wegen derartiger Rechtsverletzungen freizustellen.
5.5. Im Falle des Verstoßes gegen die vorgenannten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers behält sich Lindenfeld das Recht vor, die Leistungen für den Auftraggeber einzustellen und / oder den Zugang zu genutzten Diensten zu sperren. Eine Einstellung der Leistungen lässt die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Vergütung und die Bestimmungen zur Vertragslaufzeit unberührt.
5.6. Mehraufwand und Schäden, die infolge eines Verstoßes des Auftraggebers gegen die vorstehenden Mitwirkungspflichten für Lindenfeld entstehen, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
5.7. Falls ein Werkvertrag vereinbart wurde, ist der Auftraggeber nach der Fertigstellung und Übermittlung bzw. Zugänglichmachung von Arbeitsergebnissen verpflichtet, innerhalb einer Woche die Arbeitsergebnisse schriftlich abzunehmen, sofern diese den vertraglichen Spezifikationen entsprechen.
6.1. Mit vollständiger Bezahlung gehen alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen von Lindenfeld auf den Auftraggeber über in dem Umfang, wie es der von beiden Vertragspartnern zu Grunde gelegte Zweck des jeweiligen Auftrags erfordert. Im Zweifel erfüllt Lindenfeld diese Verpflichtungen durch Einräumung einfacher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz für die von den Vertragsparteien jeweils in dem Auftrag vorgesehenen Medien und die Einsatzdauer.
6.2. Lindenfeld hat das Recht, auf den Arbeitsergebnissen als Urheber benannt zu werden.
Jede vollständige oder teilweise Nachahmung sowie jede Veränderung der von Lindenfeld erstellten Arbeitsergebnisse ist unzulässig, sofern keine entsprechende vertragliche Vereinbarung in Schriftform getroffen wurde.
Bei einem Verstoß gegen diese Regelungen ist Lindenfeld berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe zu verlangen.
6.3. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von Lindenfeld.
6.4. Lindenfeld ist, selbst wenn einzelvertraglich die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Auftraggeber vereinbart ist, berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Namen und das Firmenlogo des Auftraggebers im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen.
6.5. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehören zum Leistungsumfang ausschließlich die Nutzungsrechte am Arbeitsergebnis (z. B. gedruckte Flyer, Inserate, Webseiten, Messeausstattungen etc.) sowie ggf. druckfertige PDF-Dateien für den vereinbarten Nutzungszweck. Original- / Basisdaten (z. B. Entwürfe, Konzepte, Texte und/oder Bilder und/oder Fotos sowie Filme und/oder Reinzeichnungen und/oder selbst programmierte Software inklusive erstellter Content Management Systeme, Datenbanksysteme, 3 D Animationen) verbleiben im Eigentum von Lindenfeld.
Originale sind Lindenfeld spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben. Bei Beschädigungen oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.6. Alle von Lindenfeld mit dem Ziel eines Vertragsschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten, Leistungen, Konzepte und Ideen (inklusive Präsentationen / Pitches) dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung Lindenfelds weder ganz noch teilweise genutzt werden, unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. In der Annahme eines Präsentations- bzw. Pitchhonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung. Es werden ausdrücklich keine Nutzungsrechte erteilt für im Rahmen einer Präsentation vorgestellten, aber vom Auftraggeber nicht ausgewählten Alternativen.
7.1. Von Lindenfeld gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher oder bekannter Mängel.
7.2. Liegt ein Mangel vor, den Lindenfeld zu vertreten hat, so wird Lindenfeld in angemessener Frist nacherfüllen und nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat Lindenfeld das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Dienst- bzw. Werkvertragsrechts.
7.3. Gewährleistungsansprüche (mit Ausnahme der Gewährleistungsansprüche nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) verjähren innerhalb von einem Jahr.
8.1. Die Haftung von Lindenfeld bei Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist wie folgt eingeschränkt: Lindenfeld haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung einer sog. Kardinalpflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
8.2. Soweit Lindenfeld für fahrlässiges Verhalten haftet, ist die Haftung der Höhe nach auf typische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt.
8.3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Lindenfeld.
8.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
9.1. Der Auftraggeber und Lindenfeld verpflichten sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten.
9.2. Der Auftraggeber bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an Lindenfeld übermittelte personenbezogene Daten entsprechend den Bestimmungen der DSGVO sowie des BDSG verarbeitet wurden und dass die Nutzung der Daten durch Lindenfeld im Rahmen des erteilten Auftrages keine dieser Bestimmungen verletzt. Der Auftraggeber wird Lindenfeld insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter hinsichtlich dieser personenbezogenen Daten freistellen.
10.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Ein Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform kann nur im Wege einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung erfolgen.
10.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz von Lindenfeld. Lindenfeld ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.
10.3 Gegen Ansprüche von Lindenfeld kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
10.4 Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ausgenommen ist das UN-Kaufrechtsabkommen – CISG.
10.5 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder während der Vertragsdauer unwirksam werden, so wird diese Vereinbarung in allen übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt und gilt unverändert weiter. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere, zulässige Bestimmung ersetzt werden, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern auf dieser Website lediglich die weibliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat allein redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.